| Moritz, Trainer Zivilrecht |
| Moritz, Trainer Zivilrecht |
| 1. Anspruchsgrundlagen
2. Fallgruppen, besond. Verbrauchsgüterkauf 3. vor Gefahrübergang 4. Konkurrenz: Pflichtverletzung |
a) Vorrang der Mängelhaftung
b) Ausnahme: Arglist c) Mangelfolgeschäden 5. Anfechtung §§ 119 ff. 6. Übungsfälle |
Allgemeine Voraussetzungen /Einreden |
Rechtsfolgen der Mängelhaftung |
a) Kenntnis § 442 b) Vertrag (aber: §§ 444, 305 ff.) Unwirksamkeit des Rücktritts / der Minderung §§ 438 Abs. 4, 5, 218 |
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Erläuterungen zu den einzelnen Voraussetzungen / Einwänden und zu den Rechtsfolgen finden Sie durch Klick auf die jeweilige Kategorie.
Seit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 ist die Lieferung einer mangelfreien Sache gem. § 433 Abs. 1 S. 2 BGB Teil der Leistungspflicht des Verkäufers. Anknüpfungspunkt für die Auslösung der Gewährleistungsrechte des Käufers ist die Verletzung dieser Pflicht aus § 433 Abs. 1 S. 2 BGB. Das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht stellt daher lediglich eine modifizierte Haftung nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht dar. Im Unterschied zum früheren Gewährleistungsrecht, bei welchem Anknüpfungspunkt für die Haftung das schlichte Vorhandensein eines Mangels war und daher das Gewährleistungsrecht neben dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht eine eigene Art der Haftung darstellte, gibt es nach neuem Recht nur noch ein Haftungssystem für alle Leistungsstörungen.
Die Haftung im Kaufrecht wird durch die §§ 434 ff. BGB nur im Hinblick auf die besonderen Pflichten und Interessenlagen von Käufer und Verkäufer modifiziert. Zu den einzelnen Voraussetzungen, den Rechtsfolgen und Einreden der Mängelhaftung folgen Sie bitte den Links in der Tabelle.
| Allgemeine Voraussetzungen der Mängelhaftung
§ 437 ff. |
Modifikationen beim Verbrauchsgüterkauf
§§ 474 ff., 437 ff. |
Verkäufer = Unternehmer § 14 BGB; Käufer = Verbraucher § 13 BGB Kaufvertrag über eine bewegliche Sache |
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Rechtsmangel § 435 BGB |
|
§ 447 BGB findet keine Anwendung gem. § 474 Abs. 2 BGB |
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a) gesetzliche Schranke § 442 b) vertragliche Schranke § 444 |
Ausnahme: § 475 Abs. 3 für Schadensersatz. |
bei gebrauchten Sachen mind. 1 Jahr. |
Weiterhin sind zusätzlich in den §§
474 ff. BGB allein für den Verbrauchsgüterkauf besondere
Schutzvorschriften geregelt worden, die neben einer Beweislastumkehr
zu Gunsten des Verbrauchers die Mängelhaftung als zwingendes Recht
vorschreiben, so dass davon nicht zu Ungunsten des Verbrauchers abgewichen
werden kann. Daher müssen Sie bei Verbraucherkaufverträgen die
Modifikationen der §§ 474 ff. BGB in die Prüfung miteinbeziehen.
In der obigen Tabelle finden Sie eine Gegenüberstellung der allgemeinen
Voraussetzungen zu den Modifikationen beim Verbrauchsgüterkauf. Eine
ausführliche Darstellung des Verbrauchsgüterkaufs und der damit
verbundenen Modifikationen finden Sie gesondert unter Verbrauchsgüterkauf
§§ 474 ff. BGB.
Abgrenzungsprobleme ergeben sich zu folgenden Anspruchsgrundlagen:
Letzterer Schadensersatzanspruch muss jedoch ausgeschlossen sein, da sonst
Der
Verkäufer einer Wohnung vergisst darüber aufzuklären, dass
das Haus von Schwamm befallen ist.
AGL: Nur §§ 437 Nr. 3,
281 BGB.
Kleber
BGH
13.7.1983 BGHZ 88, 130 = JuS 1984, 60: Verkäufer
klärt Käufer nicht darüber auf, dass der verkaufte Kleber
- im Gegensatz zu anderen Klebern von Fußbodenbelägen - eine
lange Trocknungszeit von 48 Stunden hat, in der nicht mit Wasser in Berührung
kommen darf. Da der Fußboden bald nach der Verlegung mit Wasser gereinigt
wurde, hoben sich die Platten an den Rändern. Es entstand dem Käufer
ein erheblicher Neuverlegungsschaden. Klage erst 1 1/2 Jahre nach der Lieferung.
BGH:
1. §§ 462 BGB a. F.: Kein
Mangel des Klebers.
2. Nebenpflichtverletzung (ähnlich
cic): Fehlerhafte Information des Käufers; aber Anwendung des §
477 BGB a. F., wenn sich die Information auf eine Eigenschaft der Sache
bezieht. Somit war der Anspruch nach 1/2 Jahr verjährt.
BGB 2002:
1. SE nach §§ 437 Nr.
3, 280 I BGB: (-), da kein Mangel des Klebers i.S.d. § 434 BGB vorliegt.
Denn der Kleber ist prinzipiell gut geeignet
2. SE nach § 311 II, 280 I
BGB (+), da der Verkäufer den Käufer nicht vor Vertragsschluss
über die Feuchtigkeitsempfindlichkeit aufgeklärt hat.
Der Verkäufer hat hier eine
nicht leistungsbezogene Nebenpflicht verletzt. Fraglich ist, ob ein fahrlässiges
Aufklärungsverschulden vorliegt, welches sich auf eine Beschaffenheit
der Kaufsache bezieht, so dass die Haftung nach §§ 311 II, 280
I BGB ausgeschlossen wäre. Jedoch war hier nicht die Tatsache maßgeblich,
dass der Kleber feuchtigkeitsempfindlich war, sondern dass der Käufer
dies nicht wusste und daher nicht entsprechend mit ihm umgehen konnte.
Es ging daher nicht im engen Sinne um Eigenschaften der Kaufsache als solcher.
Der Anspruch ist daher nicht im
Verhältnis zum Gewährleistungsrecht ausgeschlossen.
3. SE nach § 241 II, 280 I
BGB (+), ebenso, da nach Vertragsabschluss beim Benutzen des Klebers trotz
Beratung nicht aufgeklärt wurde.
Beide Ansprüche wären
im Originalfall nach der neuen Verjährung gem. §§ 195 ff.
BGB nicht verjährt.
Fassade
- BGH 5.3.93 NJW 1993, 1703: Der
Verkäufer eines gebrauchten Fertighauses (Ausschluss der Mängelhaftung)
wies die Käufer nicht darauf hin, dass die drei Jahre zuvor erfolgte
Sanierung der Fassade (darunter liegende Spanplatten quollen auf, weil
Undichtigkeiten bestanden) offenbar nicht erfolgreich war - die Fassade
wölbte sich erneut - und der Handwerker weitere Nachbesserungen abgelehnt
hatte. Ein Gutachter der Käufer stellte dann fest, dass die Undichtigkeiten
immer noch bestanden und das Holz teilweise verfault war und die Fassade
sich daher wieder wölbte. Eine Sanierung war notwendig. Die Käufer
fochten den Vertrag 1 1/2 Jahre nach Übergabe wegen arglistiger Täuschung
an und verlangten auf jeden Fall den Kaufpreis von 275 TDM einschließlich
aller Kosten (von 15 TDM) zurück.
BGH:
AGL: cic. Wenn kein aufklärungspflichtiger
Mangel vorlag, weil die Verkäufer selbst nicht wussten, woher die
Wölbungen in der Fassade kamen, so hätten sie die Käufer
auf die mögliche Ursache der Wölbungen hinweisen müssen
= Arglist. Cic neben Mängelhaftung anwendbar, wenn der Verkäufer
arglistig handelt.
BGB 2002:
AGL: §§ 437 Nr. 3, 281
BGB. erheblicher Mangel = nicht Wölbung, sondern aufquellende Spanplatten;
keine Kenntnis der Käufer vom Mangel gem. § 442 BGB, da die sichtbare
Wölbung selbst keinen Mangel darstellte. Haftungsausschluss? Nur wenn
keine Arglist (§ 444 BGB): Verkäufer wusste von einem - wenn
auch nicht genau beschreibbaren - Mangel. Käufer hatte keine Kenntnis.
Verkäufer musste annehmen, dass der Käufer die gleichen Probleme
haben würde wie er selbst und daher das Haus nicht gekauft hätte.
SE-Anspruch gegeben.
AGL: §§ 280, 311 Abs. 2, 241
Abs. 2 BGB: Wegen Arglist neben Mängelhaftung anwendbar, s.u.)
(Der BGH vermischt hier den
Mangel mit der Aufklärungspflicht: ein Mangel ist zweifelsfrei gegeben.
Es kommt nur auf das Wissen des Verkäufers an. Und das war wegen der
früheren Behebungsversuche hinreichend genau, um ein Verschulden zu
rechtfertigen. Fraglich ist höchstens, ob der Verkäufer arglistig
gehandelt hat. Verneint man Arglist, besteht nach altem und neuem
Recht kein Mängelhaftungsanspruch und entsprechend auch kein Anspruch
aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung, weil dieser von
der - wenn auch ausgeschlossenen - Mängelhaftung verdrängt wird..)
Stundenhotel
- BGH 3.7.92 NJW 1992, 2564 = JuS 1992, 74 (vgl. auch BGH NJW-RR 1990,
78, 79): Die Beklagten waren Eigentümer eines in
D. gelegenen Grundstücks, auf dem sie die "Raststätte D." betrieben.
Auf ein Zeitungsinserat, in dem die Beklagten eine "Gepflegte Pension -
Raststätte ... auf Leibrente" anboten, kamen die Parteien in Kontakt.
Bei den Vertragsverhandlungen gaben die Beklagten an, das mit der Raststätte
betriebene Geschäft beruhe überwiegend auf der Zimmervermietung
an Monteure und Handlungsreisende als Stammkunden. Mit notariellem Vertrag
vom 5. Juni 1987 verkauften die Beklagten einen Teil des Grundstücks
mit dem Raststättengebäude und dem Inventar an die Kläger
gegen eine einmalige Zahlung von 50.000 DM und eine monatliche Leibrente
von zunächst 2.000 DM, beginnend am 1. September 1987, auf die Dauer
von 20 Jahren. Die Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
wurde ausgeschlossen. Die Kläger führten den Betrieb fort. -
Sie haben behauptet, die Beklagten hätten ihnen arglistig verschwiegen,
dass ein wesentlicher Teil des Geschäfts auf dem Betrieb der Raststätte
als Absteige (Stundenhotel) beruht habe. An dem daher rührenden schlechten
Ruf habe es gelegen, dass der von den Beklagten angegebene monatliche Mindestumsatz
von 8.000 DM nicht habe erreicht werden können. Sie verlangen Rückgängigmachung
des Vertrages und Ersatz der bisher aufgewandten Kosten.
BGH:
1. §§ 463 S. 2, 476 BGB:
Nutzung eines Hotels ist eine Umweltbeziehung, die eine Eigenschaft darstellen
kann. Daher Mängelhaftung möglich (Schadensersatz wegen Nichterfüllung).
2. Cic: Daneben ist der Schadensersatzanspruch
(negatives Interesse) aus cic möglich.
BGB 2002:
1. §§ 437 Nr. 3, 311a
II BGB: Mangel gem. § 434 I S. 2 Nr. 2: Keine Eignung für gewöhnliche
Verwendung aufgrund des schlechten Rufs. Gewährleistungsausschluss
kann wegen Arglist nicht eingreifen, vgl. § 444 BGB.
2. §§ 311 II, 280 I BGB:
Vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung. Anwendbar neben
§ 437 Nr. 3 BGB aufgrund der Arglist.
Wenn sich die Aufklärungspflichtverletzung nicht auf die Beschaffenheit der Sache bezieht, ist ein Schadensersatzanspruch aus Aufklärungspflichtverletzung gem. §§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB möglich. Dies wurde bisher beim Unternehmenskauf und beim Grundstückskauf z. B. bezüglich der Umsätze und Erwartungen angenommen.
Doppelhaushälfte
- BGH 22.2.91 NJW 1991, 1673: Der Verkäufer
einer Doppelhaushälfte klärt den Käufer nicht darüber
auf, dass der Nachbar ihn seit Jahren durch nächtlichen Lärm
schikaniert. Das Haus aus dem Jahr 1958 entspricht den schwachen
Schallschutzvorschriften jener Zeit. Minderungsanspruch? Schadensersatz?
BGH:
1. § 462 BGB: Kein Mangel,
da der Schallschutz bei solchen Häusern allgemein nicht groß
war.
2. cic: Aber V hätte K über
die erhebliche Belästigung durch die Nachbarn aufklären müssen;
Schadensersatz
BGB 2002:
1. § 437 Nr. 2, 441 BGB: Kein Mangel nach §
434 I S. 2 Nr. 2, da der geringe Schallschutz aus den 50er Jahren der gewöhnlichen
Beschaffenheit vergleichbarer Häuser entspricht.
2. § 311 II, 280 I BGB: (+), nicht leistungsbezogene
Aufklärungspflicht verletzt, Ergebnis wie oben.
Daneben ist der Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung gem. §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Gründe sind:
Normalbenzin
-
BGH 26.4.89 NJW 1989, 2118 = BGHZ
107, 249 = JuS 1989, 1015 JA 1989, 459: Der Kläger
(ein Autohändler) verlangt Schadensersatz in Höhe von 107.000
DM, weil die Beklagte bei einer Anlieferung von Benzin an seine Werkstatt
im Jahr 1979 die Tanks verwechselte und in den Tank für Superbenzin
nur Normalbenzin eingefüllt hatte. Dadurch hatte er erhebliche Schäden
an Motoren seiner Autos, die nur mit Superbenzin gefahren werden könnten.
Klage erhob er 1983.
BGH:
Kein Mangel, da das Benzin einwandfrei
gewesen ist.
Aber das fehlerhafte Einfüllen
ist eine Nebenpflichtverletzung (heute: Schutzpflichtverletzung). Verjährung der PVV
(ebenso wie der Schutzpflichtverletzung) nach § 195
BGB!
BGB 2002:
AGL: §§ 241 II, 280 I BGB, Verjährung
gem. § 195: 3 Jahre ab Kenntnis, also wahrscheinlich bei Klageerhebung
verjährt..
Die
gekaufte Waschmaschine hat defekte Schläuche. Es entsteht ein Wasserschaden.
Der Verkäufer haftet wegen
des Defektes der Waschmaschine gem. §§ 437 Nr. 1 BGB zunächst
auf Nachbesserung.
Der Schaden an der Wohnung (Teppich)
ist ein Mangelfolgeschaden, der gem. §§ 437 Nr. 3, 280
Abs. 1 BGB geltend gemacht werden kann.
Spanplatten
V100 - BGH 2.6.80 - VIII ZR 78/79
- NJW 1980, 1950 = BGHZ 77, 215 = JuS 1980, 829 (Bespr. JuS 1982, 13;
JA 198, 664): Die Klägerin hatte bei der Beklagten
(Baustoffhändlerin) Spanplatten der Type V100 für 1776 DM gekauft,
die die Beklagte bei dem Hersteller B einkaufte. Lieferung erfolgte am
5.7.76 auf die Baustelle. Die Platten wurden von der Klägerin in einer
Turnhalle verlegt. Fa. X verlegte darauf PVC. Ende 1976 zeigten sich Schäden
am Fußboden, weil die Platten teilweise durchbrachen. Am 11.1.77
teilte die Klägerin der Beklagte dies mit. Im April 1977 beantragte
sie ein Beweissicherungsverfahren. Der Sachverständige kam zum Ergebnis,
dass die Spanplatten nicht der Qualität V100 entsprachen und den Belastungen
einer Turnhalle nicht standhielten. Die Klägerin wechselte die Platten
aus und legte neuen PVC. Die Kosten in Höhe von 12.882 DM verlangt
sie von der Beklagten. Die Beklagte wendet Verjährung ein, außerdem
weist sie auf ihre AGB hin, nach denen Schadensersatzansprüche ausgeschlossen
sind. Alle Instanzen wiesen die Klage ab.
BGH:
PVV: verjährt gem. § 477 BGB a. F.. Insoweit ist
die Entscheidung nur noch historisch interessant.
BGB 2002:
AGL: §§ 437 Nr. 3, 281: Wenn Bekl. aber nach
Fristsetzung geliefert hätte, dann bestünde noch ein Anspruch
aus §§ 437 Nr. 3, 280 BGB bezüglich des Mangelfolgeschadens.
Da sie nicht geliefert hat: SE statt der Leistung einschl. des Mangelfolgeschadens.
Verjährung ist kein Problem, da Baustoff: 5 Jahre ab der Lieferung
gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB. AGB sind zu weit und daher gem. §
307 BGB nichtig (fraglich).
K kauft
ein Grundstück von V und irrt sich dabei über die Vermietung
des Grundstücks an M. Nach der Übergabe bemerkt er den Irrtum.
Kann K den Vertrag anfechten?
BGB alte Rechtslage:
AGL: §§ 434, 440, 325 BGB Rücktritt oder
SE wg. Nichterfüllung möglich. Keine Anwendung der §§
459 ff. BGB, sondern Erfüllungshaftung.
AGL: §§ 812, 119 Abs. 2, 142 BGB unproblematisch
daneben möglich, da die Frist von 30 Jahren bei beiden Ansprüchen
bestand, d.h. keine Umgehungsgefahr und mangels Anwendung der §§
459 ff. keine Kollision mit § 460 S. 2 BGB bestand.
BGB 2002:
AGL: §§ §§
437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 ff. BGB Rücktritt aufgrund Rechtsmangels.
AGL: §§ 812, 119 Abs. 2, 142 BGB? Die Vermietung
des Grundstücks ist eine verkehrswesentliche Eigenschaft i.S.d. §
119 Abs. 2 BGB. K hat sich auch geirrt, weil er dachte, das Grundstück
ist nicht vermietet. Aus Konkurrenzgründen ist die Anfechtung aber
ausgeschlossen.
Exportauto
- BGH 26.10.78 NJW 1979, 160 = JuS
1979, 663 (+ JuS 1981, 179) = JA 1979, 205: K kauft einen
Mercedes Bj. 1966 für den Export in die Türkei, unter Ausschluss
jeglicher Gewährleistung. Erst nach dem Kauf bemerkte er das Alter
des Autos. Da nur Autos ab Baujahr 1970 in die Türkei eingeführt
werden durften, wollte er es zurückgeben.
BGH:
1. AGL: §§ 346, 462 BGB: Mangel? Keine Zusicherung,
keine falsche Beschreibung. Die Frage der Exportfähigkeit ist nicht
zur Eigenschaft des Autos gemacht worden. Also kein Mangel.
2. AGL: §§ 812, 142, 119 Abs. 2 BGB: Die Voraussetzungen
sind gegeben. Ausschluss aus Konkurrenzgründen? Nur wenn §§
459 ff. BGB prinzipiell anwendbar (auch wenn sie wegen des Gewährleistungsausschlusses
im konkreten Fall nicht zutreffen). Also ist eine Anfechtung unverzüglich
nach Kenntniserlangung möglich. Allerdings macht sich der Käufer
dann gem. § 122 BGB schadensersatzpflichtig.
BGB 2002:
1. AGL: §§ 437 Nr. 2,
323 Abs. 1, 346 ff. BGB Rücktritt falls Mangel? § 434 I S. 1
BGB (-), da Exportfähigkeit keine vereinbarte Beschaffenheit; §
434 I S. 2 Nr. 1 (-), da auch keine Vereinbarung über die besondere
Verwendung Exportverkauf; § 434 I S. 2 Nr. 2 (-), da die Exportfähigkeit
keine gewöhnliche Beschaffenheit eines Autos darstellt. Mangel (-).
2. AGL: §§ 812, 142, 119 Abs. 2 BGB: Die Voraussetzungen
sind gegeben. Ausschluss aus Konkurrenzgründen? Nur wenn §§
434, 437 ff. BGB prinzipiell anwendbar wären (auch wenn sie wegen
des Gewährleistungsausschlusses im konkreten Fall nicht zutreffen).
Das ist hier nicht gegeben. Ergebnis wie BGH.
dd) Der Verkäufer kann nur dann nicht nach
§ 119 Abs. 2 BGB anfechten, wenn er sich damit der Gewährleistungshaftung
entzieht.
V verkauft
alte Notenhefte für wenig Geld. Später stellt sich heraus, dass
diese von Mozart stammen. V kann nach § 119 Abs. 2 BGB wegen Eigenschaftsirrtums
anfechten; er entzieht sich nicht einer Gewährleistungshaftung.
Wohnwagen:
Kfz-Händler
V verkauft dem K einen im Jahre 1991 erstmals zugelassenen Wohnwagen zum
Preis von 9.000 €, was dem Wert eines solchen, ca. 10 Jahre alten
Fahrzeugs ohne Schäden entspricht. Der Kaufvertrag ist mit „Kaufvertrag
eines gebrauchten Wohnwagen wie besichtigt“ überschrieben. Einen Tag
nach der Übergabe fällt dem K nach starkem Regen in der Nacht
erhebliche Feuchtigkeit am Wagenboden auf. Der von K noch am selben Tage
eingeschaltete Gutachter G stellt fest, dass der Unterboden des Fahrzeugs
auf einer Fläche von 1 x 1 m angefault und von feinen Rissen durchzogen
ist, so dass Wasser eindringen kann. V wusste nichts von dem Schaden. Er
hat den Wohnwagen lediglich einer Sichtprüfung unterzogen, bei welcher
der Schaden nicht erkannt werden kann. Die Risse wären aber zu erkennen
gewesen, wenn man den Wohnwagen auf einer Hubarbeitsbühne untersucht
hätte. V hat eine solche Arbeitsbühne in seiner Werkstatt. Aufgrund
des Schadens kann K den Wohnwagen nicht wie vorgesehen mit einem Gewinn
von 1.000 € an X weiterverkaufen. Die Mietkosten für einen vergleichbaren
Wohnwagen während der Reparaturzeit würden 400 € betragen.
Die Reparatur des Wohnwagens würde 1.500 € kosten. Mit ausgebessertem
Unterboden ist der Wohnwagen am Markt objektiv nur noch 8.000 € wert.
Die Gutachterkosten betragen 500 €. Von K angesprochen, lässt
V durch seinen Anwalt erklären, er schere sich nicht um die Probleme
des K, dies sei sein letztes Wort. K verlangt von V die Zahlung von 4.400
€.
1. Abwandlung:
In der Werkstatt des V gibt es zwar eine Hubarbeitsbühne,
aber diese ist nur für gewöhnliche Pkws geeignet und nicht groß
genug, um einen Wohnwagen damit zu untersuchen. Allerdings hatte K, als
er sich den Wohnwagen auf dem Verkaufsgelände des V aussuchte, daran
ein Schild mit der Aufschrift „Werkstattgeprüft von Ihrem Fachmann
V“ gefunden.
2. Abwandlung:
Im Ausgangsfall ärgert sich K derart über
den Wohnwagen, dass er ihn am liebsten an V zurückgeben und auch die
Rückzahlung des Kaufpreises sogleich im Rahmen seines Schadensersatzanspruches
verlangen würde.
Klausur: "Superfrost
2000": F ist Fuhrunternehmerin in Hamburg. Aufgrund
politischer Umwälzungen im September 2001 hat sich ihr Auftragsvolumen
stark erhöht; die Auftragszunahme ist insbesondere durch die verstärkte
Betätigung der städtischen Hamburg GmbH erwachsen, die die Beförderung
von Gefahrgütern regelmäßig durch öffentliche Ausschreibungen
an private Fuhrunternehmer auslagert. F hat deshalb mit Vertrag vom 03.01.2002
fünf LKW des Typ „Gigant II“ von E - einem Franchisegeber mit Firmensitz
in Hamburg, der unter E-GmbH firmiert und im Handelsregister ordentlich
eingetragen ist – gemietet, um ihren Fuhrpark zu vergrößern.
Im Vertrag mit E ist vorgesehen, dass F die regelmäßig anfallenden
üblichen Wartungsarbeiten und Inspektionsarbeiten durchführt.
Für Lastwagen des Typs „Gigant II“ schreibt der Hersteller – das deutsche
Traditionsunternehmen „Sachsenring“ GmbH & Co. KG – die Verwendung
eines spezifischen Frostschutzmittels vor. F wendet sich deshalb im Februar
2002 an V, einen Fachhändler für LKW-Bedarf, der sein Geschäft
in der Automeile Hamburg-Nedderfeld betreibt, und kauft nach genauer Beratung
180 Liter Frostschutzmittel „Superfrost 2000“, zum Preis von insgesamt
360 Euro. V behauptet an der Verkaufstheke, dass „Superfrost 2000“ das
für LKW des Typs „Gigant II“ geeignete Frostschutzmittel sei. Die
Lieferung erfolgte am 08.02.2002 durch den Angestellten A, der regelmäßig
mit einer Alkoholmenge von ca. 1,2 Promille die Kunden des V belieferte.
V wusste nichts von den Alkoholproblemen des A, da dieser - trotz seiner
Trinksucht - den Kunden gegenüber stets korrekt und höflich war
und daher keinerlei Auffälligkeiten zeigte. F rüstet Mitte Februar
vereinbarungsgemäß die LKW des E mit dem gekauften Frostschutzmittel
aus. Bei einer Inspektion Anfang März 2002 stellt sich heraus, dass
alle fünf LKW Motorschäden aufweisen, die auf mangelnde Eignung
des von A gelieferten Frostschutzmittels zurückzuführen sind.
V hatte durch Unachtsamkeit übersehen, dass der LKW-Hersteller die
Spezifikation für das Frostschutzmittel vor zwei Jahren geändert
hatte. F setzt V von den aufgetretenen Schäden in Kenntnis und lässt
die LKW sofort reparieren, um den Verdienstausfall in engen Grenzen zu
halten. Die Reparaturkosten betragen pro LKW 2.500,-- Euro. Während
der Reparaturzeit entgeht der F nachweislich ein Gewinn in Höhe von
insgesamt 5.000,-- Euro.
1. F verlangt von V Ersatz für die Reparaturkosten und für den Verdienstausfall während der Reparaturzeit sowie Erstattung des bezahlten Kaufpreises für das Frostschutzmittel. Mit Erfolg ?
2. Variante: Wie ist die Rechtslage, wenn zwar das
richtige Frostschutzmittel für Gigant II ausgewählt ist, es aber
wegen eines Produktionsfehlers (falsches Mischungsverhältnis der Chemikalien)
nicht die Frosttemperaturen aushält, für die es laut Beschreibung
taugen soll, und wenn daher die Motoren kaputt gehen? V trägt vor,
dass er sich auf den Hersteller verlassen muss, weil er die Qualität
der verkauften Waren nur äußerlich begutachten kann.
Welche Ansprüche hat F gegen V und gegen den
Hersteller?