Gutachtenschema / Anspruchssystem / Auslegung / ÖAR
1. Gutachtenschema - 2.
Anspruchssystem
(Prüfungsreihenfolge) - 3. Einwendungen
und Einreden - 4. Literatur
- 6. Übungsfälle
- 6. Auslegung,
Ökonomische Analyse des Rechts
1. Gutachtenschema
a) Eingangssatz: Wer will was
von
wem woraus?
Zunächst ist das Begehren zu präzisieren: Wer will was
von wem?
Im 2. Schritt benennen Sie die Anspruchsgrundlage,
die Sie als erstes prüfen wollen ("woraus").
Im 3. Schritt prüfen Sie:
- Anspruchsvoraussetzungen (Tatbestandsmerkmale),
- Einwände und
- Rechtsfolgen.
Die Gliederung der Prüfung kann dann so aussehen:
1. Anspruchsgrundlage (1)
a) Tatbestandsmerkmal (1)
aa) Definition (evtl. Untertatbestandsmerkmale)
bb) Auslegung, Bestimmung der Grenzen eines Begriffs:
Auslegungsaspekte (Wortlaut, System, Geschichte, Zweck);
welche Sachverhalte fallen typischer Weise unter den
Begriff?
cc) Subsumtion = Vergleich des Sachverhalts mit der gewonnen
Definition.
dd) Ergebnis (+) oder (-)
b) Tatbestandsmerkmal (2) (+)
c) Tatbestandsmerkmal (3) (+)
d) Mögliche Einwendungen oder Einreden (-)
e) Rechtsfolge
2. Anspruchsgrundlage (2): ...
3. Anspruchsgrundlage (3): ...
b) Unterschiedliche Einwände:
Sie können entweder ein (negatives) Tatbestandsmerkmal sein (z. B.
Geschäftsunfähigkeit, Formwidrigkeit, Sittenwidrigkeit) oder
den einmal entstandenen Anspruch vernichten (z. B. Erfüllung, Aufrechnung)
bzw. seine Durchsetzung hemmen (z. B. Verjährung). Die "Rechtsgrundlage"
des Einwandes wird so geprüft wie eine Anspruchsgrundlage.
Anders zu behandeln sind Tatsachen-Einwände gegen das konkrete
Vorliegen einzelner Tatbestandsmerkmale (Beispiel: Das Auto hatte keinen
Mangel - auch nicht im Keim - weil die Bremsen bei Übergabe funktionierten).
Sie richten sich gegen die Subsumtion und sind jeweils bei dem Tatbestandsmerkmal
zu prüfen, gegen das sie sich richten.
(1) Negatives Tatbestandsmerkmal:
Beispiel: Ein Vertrag ist geschlossen, ein Teil ist jedoch minderjährig:
Nichtigkeit gem. §§ 106, 108 BGB.
(2) Anspruchsvernichtende Einwendung:
Kaufvertrag ist geschlossen und Zahlungsanspruch entstanden (§
433 Abs. 2 BGB). Durch Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB) ist der Zahlungsanspruch
erloschen.
(3) Anders: Einwand gegen die Definition oder Auslegung eines Tatbestandsmerkmals:
Beispiel zu Anspruchsgrundlage §§ 437 Nr. 1, 439 B GB: Nacherfüllungsanspruch.
des Käufers. Voraussetzung: Mangel bei Gefahrübergang:
Genügt es dass der Mangel zwar bei Übergabe
angelegt, aber erst später deutlich wurde?
Auslegung: Keimtheorie = Der Mangel muss bereits bei Übergabe
im Keim angelegt sein.
(4) Anders auch: Einwände gegen die Subsumtion (= Tatsachen-
und Beweisproblem):
Beispiel: Hatte das Auto bei der Übergabe eine
defekte Feder oder ist der Defekt später durch Überladen entstanden?
Beispiel: Hatte der Werkstattbesitzer tatsächlich
die Pforte nachts offengelassen?
2. Anspruchssystem (Prüfungsreihenfolge)
1. Ansprüche auf
Erfüllung / nach Vertragsbeendigung
2. Ansprüche aus Pflichtverletzung
a) Verzug
b) Unmöglichkeit
c) Mängelhaftung
d) Schutzpflichtverletzung
3. Vertragsähnliche Ansprüche
a) vertragsähnliche Beziehungen, z. B. §§ 122, 179 BGB
b) Geschäftsführung ohne Auftrag §§ 677 ff. BGB
4. Sachenrechtliche Ansprüche
a) Besitz: z. B. §§ 861, 862 BGB
b) Eigentum: z. B. §§ 985, 987 ff, 906, 907 BGB
c) Beschränkte dingliche Rechte: z. B. § 1147 BGB (Hypothek);
§§ 1192, 1147 BGB (Grundschuld)
5. Deliktische Ansprüche: §§
823 ff.; Gefährdungshaftung
6. a) Ungerechtfertigte Bereicherung:
§§ 812 ff. BGB
b) Gesamtschuldnerausgleich
(§ 426 BGB)
7. a) Familienrechtliche Ansprüche
b) Erbrechtliche Ansprüche
Bei der gutachtlichen Ausgangsfrage ("Wer verlangt was von wem woraus")
bezieht sich das "woraus" auf die Anspruchsgrundlage = Gesetzliche
Regelung, die einer Person einen Anspruch gegen eine andere Person einräumt
(§ 194 BGB).
Im Gutachten werden die Anspruchsgrundlagen geprüft,
-
die zu bejahen sind,
-
die explizit im Sachverhalt erwähnt werden (z. B. vom Anspruchssteller)
oder
-
deren Prüfung naheliegt. Was "naheliegt", lässt sich nicht abstrakt
sagen. Man muss vielmehr die herrschenden Standards durch Übung herausbekommen.
Im zivilrechtlichen Gutachten stehen die meisten Anspruchsgrundlagen nebeneinander.
Häufig stützen mehrere Anspruchsgrundlagen das gleiche Begehren.
Typischerweise sind z. B. folgende Anspruchsgrundlagen gleichzeitig zu
bejahen (wenn z. B. nach einem Diebstahl Herausgabe verlangt wird):
-
§ 861 BGB (Besitzschutz)
-
§ 1007 BGB (Vorbesitzeranspruch)
-
§ 985 BGB (Eigentümer-Besitzer-Anspruch)
-
§ 812 BGB (Eingriffskondiktion)
Ebenso stehen bei Schadensersatzansprüchen häufig Vertragsstörungsansprüche
neben deliktischen Ansprüchen (wenn z. B. durch eine defekte Bremse
des verkauften Autos der Käufer verletzt wird):
-
Positive Vertragsverletzung (Mangelfolgeschaden)
-
§ 823 Abs. 1 BGB (Körperverletzung)
-
§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 229 StGB
Die vertragliche oder vorvertragliche Schutzpflichtverletzung (§§
280, 241 Abs. 2 oder §§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) als quasi-deliktische
Ansprüche steht häufig neben deliktischen Ansprüchen, §
823 Abs. 1 BGB sind vielfach neben § 823 Abs. 2 BGB anwendbar.
3. Einwendungen und Einreden
a) Rechtshindernde Einwendungen
Sie lassen das Rechtsgeschäft von Anfang an nicht wirksam zustandekommen
und sind von Amts wegen zu berücksichtigen. Dazu gehören vor
allem:
-
Geschäftsunfähigkeit (§ 105 BGB), beschränkte Geschäftsfähigkeit
(§§ 106 ff. BGB)
-
Formnichtigkeit (§ 125 BGB)
-
Gesetzes-/Sittenwidrigkeit (§§ 134, 138 BGB)
-
AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB)
b) Rechtsvernichtende Einwendungen
Sie beseitigen nachträglich die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts
und sind auch von Amts wegen zu berücksichtigen. Z.T. setzen sie eine
rechtsgestaltende Willenserklärung des Berechtigten voraus (so bei
Anfechtung oder Rücktritt). Hierher gehören vor allem:
-
Erfüllung (§§ 362 ff. BGB)
-
Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB)
-
Anfechtung (wegen Irrtums: §§ 142, 119 BGB, wegen Drohung/Täuschung:
§§ 142, 123 BGB)
-
Rücktritt (§ 346 BGB)
-
Rechtsübergang auf anderen (Eigentums- oder Rechtsübertragung,
Zession etc.)
-
Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB), insbesondere:
-
widersprüchliches Verhalten
-
Verwirkung
-
Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)
c) (Rechtshemmende) Einreden
Sie hindern nur die Durchsetzung des Rechts, geben dem Schuldner also ein
Leistungsverweigerungsrecht. Der Berechtigte muss sich auf diese Einreden
ausdrücklich berufen. Vor allem:
-
Verjährung (§§ 194 ff., 214 BGB; aber auch § 438 BGB,
§ 634a BGB, § 651g BGB)
-
Einrede des nichterfüllten gegenseitigen Vertrages (§ 320 BGB)
-
Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB)
-
Sonderregeln, wie z. B. Einrede der Vorausklage des Bürgen (§
771 BGB)
4. Literaturauswahl
a) Zur Gutachtentechnik
Learning by doing lautet die Devise zum Erlernen der Gutachtentechnik.
Neben den ausführlichen Anleitungsbüchern ist die Kurzfassung
interessant bei:
-
Schellhammer, Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen mit BGB Allgemeiner
Teil, 4. Aufl. 2002, S. 1-16.
b) Zum Zivilrecht
Von Studierenden wird für die Examensvorbereitung besonders geschätzt:
-
Medicus, Bürgerliches Recht, 18. Aufl. 1999.
Ergänzend sollten die Falldarstellungen (z. B. aus der Reihe "Prüfe
Dein Wissen") herangezogen werden, um das Wissen aus der Fallperspektive
zu überprüfen, oder auch für induktives Lernen.
Im übrigen empfiehlt es sich, das Arbeiten mit Kommentaren zu
üben, weil Sie häufig bei der Examensklausur einen Kommentar
benutzen können. Am meisten verbreitet ist:
-
Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Aufl. 2001.
Für Studienzwecke empfehlenswert ist auch der systematisch orientierte
Kurzkommentar:
-
Jauernig/Schlechtriem/Stürner, Bürgerliches Gesetzbuch, 9. Aufl.
1999.
Im übrigen ist die Vielfalt der Literatur enorm. Sie müssen auch
sehen, welche Art der Darstellung Ihren Bedürfnissen am ehesten entspricht.
c) Zum juristischen Lernen allgemein
Sehr lesenswert, vor allem für mittlere Semester, ist die eigenwillige
Darstellung von
-
Haft, Einführung in das juristische Lernen - Unternehmen Jurastudium,
6. Aufl. 1997.
Im gesamten Text finden Sie eine Fülle von Übungsfällen.
Zum Einstieg eignen sich einige der nachfolgenden Fälle einfacher
und komplizierter Art.
a) Für Anfänger
Reue
nach dem Kauf: K kauft ein gebrauchtes Auto beim Händler
H für 5000 DM. Abholung und Zahlung sind für den nächsten
Tag vereinbart. Abends stellt er fest, dass der Marktpreis für diesen
Autotyp nur 4000 DM beträgt. Muss er am nächsten Tag trotzdem
die 5000 DM bezahlen?
Luftgewehr:
1.
Frau Arnim bestellt am 2.4. anhand eines Prospektes ein Luftgewehr zum
Preis von 800 DM bei der Firma Mauser. Die Firma bedankt sich mit Schreiben
vom 6.4. und stellt die baldige Lieferung in Aussicht. Ferner steht im
Brief:
"Gestiegene Lohn- und Materialkosten zwangen uns dazu,
den Preis auf 900 DM anzuheben. Wir bitten um Ihr Verständnis."
Zwei Wochen später wird das Gewehr geliefert.
Frau Arnim möchte das Gewehr gerne behalten, will aber nur 800 DM
bezahlen. Kann die Firma Mauser 900 DM verlangen?
2. Frau Arnim schlägt die Firma Mauser mit deren
eigenen Mitteln und macht folgenden Schachzug: Sie schickt der Firma am
20.4. einen Scheck über 800 DM mit dem Bemerken:
"Ich habe das Gewehr zum Preis von 800 DM bestellt und
gehe von Ihrem Einverständnis mit meiner Bestellung aus, wenn Sie
den Scheck einlösen."
Die Firma Mauser löst den Scheck ein. Einige
Wochen später verlangt sie von Frau Arnim die angeblich ausstehenden
100 DM. Zu recht?
Schreibauftrag
- Herr Müller, der seit einiger Zeit wegen einer
tragischen Geisteskrankheit in psychiatrischer Behandlung ist und die Tragweite
seiner Handlungen nicht mehr überblickt, verkauft seinen PC-Pentium
mit 17''Bildschirm und Drucker für 1000 DM an Frau Zenz. Als Frau
Zenz den PC verabredungsgemäß am nächsten Tag abholen will,
ist Herr Müller nicht da. Erst drei Tage später gibt ihr M das
Gerät. Ihr entgeht ein Schreibauftrag mit 300 DM Verdienst. Sie verlangt
in diesem Umfang von M Schadensersatz. Zu recht?
Gartengrundstück
- Am 2. Mai 1998 verkauft Herr Arndt Frau Christ ein Gartengrundstück
für 5.000 DM. Obwohl man sich über alle Details einig ist, setzt
Herr Arndt einen kurzen Vertrag auf, den beide unterschreiben. Schließlich
überlegt sich A die Sache und gibt das Grundstück nicht heraus.
Daraufhin kauft Frau Christ eine andere ähnlich große Parzelle
von Frau Wagner, für die sie allerdings den Marktwert von 7.000 DM
zahlen muss. Kann sie von Arndt die Differenz verlangen?
Opel
Corsa - Die junge Lehrerin Scholz kauft einen Opel
Corsa für 11.000 DM. Der Tachostand beträgt 20.000 km. In dem
Formularvertrag des Autohändlers ist die Haftung für Sachmängel
ausgeschlossen. Bei der nächsten Inspektion drei Monate später
wird festgestellt, dass das 3 Jahre alte Auto mindestens 70.000 km gefahren
und der Tacho zurückgestellt worden ist. Es ist nicht zu beweisen,
dass der Autohändler davon wusste. Kann Frau Scholz 3.000 DM
zurück verlangen? 8.000 DM beträgt etwa der tatsächliche
Wert des Autos, während es mit der geringeren Laufleistung etwa den
Wert des vereinbarten Preises gehabt hätte.
b) Für Fortgeschrittene
Autoreparatur:
A
bringt sein Auto zur Reparatur in die Werkstatt des W. Abholung ist am
nächsten Tag vereinbart. Der Automechaniker G schließt die Pforte
zum Hof nicht ab. Autoschlüssel und Papiere liegen im unverschlossenen
Auto. Der 15-jährige Lars öffnet nachts die Pforte und fährt
mit dem Auto davon. Welche Ansprüche hat A gegen W, G und L?
6. Auslegung von Rechtsnormen, Ökonomische Analyse des Rechts
Bei der Auslegung von Rechtsnormen (Gesetz, Richterrecht, Gewohnheitsrecht)
werden im Gutachten gerne vier Kriterien gesehen, nach denen man seine
Argumente deshalb ordnen sollte:
-
Wortlaut
-
Systematische Stellung der Norm
-
Historisch: Vorstellungen des Gesetzgebers und gesellschaftlicher Wandel
-
Teleologisch: Sinn und Zweck der Regelung, Interessenanalyse
Normimmanent sind nur die beiden ersten Aspekte (Wortlaut und Systematik).
Sie könnte man auch als rein juristische Argumentationen bezeichnen.
Die Betrachtung der Gesetzesmaterialien ist eine historische
Aufgabe. Die Einbeziehung gesellschaftlichen Wandels erfordert soziologische
Kategorien.
Die Interessenanalyse ist das zentrale formale Ordnungskriterium,
in dem zahlreiche Argumente Platz finden. Ganz häufig sind dies ökonomische
Argumente.
Ein eigenständiger Argumentationsstrang ist die Ökonomische
Analyse des Rechts geworden. Mit ihr werden die eher urwüchsigen
Argumente der Interessenanalyse ("Wo kämen wir hin?") mit Kategorien
der ökonomischen Theorie gefüllt.
Daher finden Sie dazu ein besonderes Kapitel (Wehrt,
ÖAR). Hinzuweisen ist besonders auf das Prüfschema
der ÖAR am Ende der Darstellung.
Bei zahlreichen Gutachten finden Sie auch Argumente aus der ÖAR
(vgl. Wohnungsmiete,
Autokauf,
Architektenvertrag,
Bauvertrag).