Moritz, Trainer Zivilrecht

Gutachtenschema / Anspruchssystem / Auslegung / ÖAR

1. Gutachtenschema - 2. Anspruchssystem (Prüfungsreihenfolge) - 3. Einwendungen und Einreden - 4. Literatur - 6. Übungsfälle - 6. Auslegung, Ökonomische Analyse des Rechts



 

1. Gutachtenschema

a) Eingangssatz: Wer will was von wem woraus?

Zunächst ist das Begehren zu präzisieren: Wer will was von wem?

Im 2. Schritt benennen Sie die Anspruchsgrundlage, die Sie als erstes prüfen wollen ("woraus").

Im 3. Schritt prüfen Sie:
- Anspruchsvoraussetzungen (Tatbestandsmerkmale),
- Einwände und
- Rechtsfolgen.

Die Gliederung der Prüfung kann dann so aussehen:

1. Anspruchsgrundlage (1)


2. Anspruchsgrundlage (2): ...
3. Anspruchsgrundlage (3): ...

b) Unterschiedliche Einwände:

Sie können entweder ein (negatives) Tatbestandsmerkmal sein (z. B. Geschäftsunfähigkeit, Formwidrigkeit, Sittenwidrigkeit) oder den einmal entstandenen Anspruch vernichten (z. B. Erfüllung, Aufrechnung) bzw. seine Durchsetzung hemmen (z. B. Verjährung). Die "Rechtsgrundlage" des Einwandes wird so geprüft wie eine Anspruchsgrundlage.
Anders zu behandeln sind Tatsachen-Einwände gegen das konkrete Vorliegen einzelner Tatbestandsmerkmale (Beispiel: Das Auto hatte keinen Mangel - auch nicht im Keim - weil die Bremsen bei Übergabe funktionierten). Sie richten sich gegen die Subsumtion und sind jeweils bei dem Tatbestandsmerkmal zu prüfen, gegen das sie sich richten.

(1) Negatives Tatbestandsmerkmal:
Beispiel: Ein Vertrag ist geschlossen, ein Teil ist jedoch minderjährig: Nichtigkeit gem. §§ 106, 108 BGB.

(2) Anspruchsvernichtende Einwendung:
Kaufvertrag ist geschlossen und Zahlungsanspruch entstanden (§ 433 Abs. 2 BGB). Durch Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB) ist der Zahlungsanspruch erloschen.

(3) Anders: Einwand gegen die Definition oder Auslegung eines Tatbestandsmerkmals:
Beispiel zu Anspruchsgrundlage §§ 437 Nr. 1, 439 B GB: Nacherfüllungsanspruch. des Käufers. Voraussetzung: Mangel bei Gefahrübergang:
Genügt es dass der Mangel zwar bei Übergabe angelegt, aber erst später deutlich wurde?
Auslegung: Keimtheorie = Der Mangel muss bereits bei Übergabe im Keim angelegt sein.

(4) Anders auch: Einwände gegen die Subsumtion (= Tatsachen- und Beweisproblem):
Beispiel: Hatte das Auto bei der Übergabe eine defekte Feder oder ist der Defekt später durch Überladen entstanden?
Beispiel: Hatte der Werkstattbesitzer tatsächlich die Pforte nachts offengelassen?



 

2. Anspruchssystem (Prüfungsreihenfolge)

1. Ansprüche auf Erfüllung  / nach Vertragsbeendigung

2. Ansprüche aus Pflichtverletzung

3. Vertragsähnliche Ansprüche 4. Sachenrechtliche Ansprüche a) Besitz: z. B. §§ 861, 862 BGB
b) Eigentum: z. B. §§ 985, 987 ff, 906, 907 BGB
c) Beschränkte dingliche Rechte: z. B. § 1147 BGB (Hypothek); §§ 1192, 1147 BGB (Grundschuld)
5. Deliktische Ansprüche: §§ 823 ff.; Gefährdungshaftung

6. a) Ungerechtfertigte Bereicherung: §§ 812 ff. BGB
    b) Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 BGB)

7. a) Familienrechtliche Ansprüche
    b) Erbrechtliche Ansprüche

Bei der gutachtlichen Ausgangsfrage ("Wer verlangt was von wem woraus") bezieht sich das "woraus" auf die Anspruchsgrundlage = Gesetzliche Regelung, die einer Person einen Anspruch gegen eine andere Person einräumt (§ 194 BGB).

Im Gutachten werden die Anspruchsgrundlagen geprüft,

Im zivilrechtlichen Gutachten stehen die meisten Anspruchsgrundlagen nebeneinander. Häufig stützen mehrere Anspruchsgrundlagen das gleiche Begehren. Typischerweise sind z. B. folgende Anspruchsgrundlagen gleichzeitig zu bejahen (wenn z. B. nach einem Diebstahl Herausgabe verlangt wird):
  1. § 861 BGB (Besitzschutz)
  2. § 1007 BGB (Vorbesitzeranspruch)
  3. § 985 BGB (Eigentümer-Besitzer-Anspruch)
  4. § 812 BGB (Eingriffskondiktion)
Ebenso stehen bei Schadensersatzansprüchen häufig Vertragsstörungsansprüche neben deliktischen Ansprüchen (wenn z. B. durch eine defekte Bremse des verkauften Autos der Käufer verletzt wird):
  1. Positive Vertragsverletzung (Mangelfolgeschaden)
  2. § 823 Abs. 1 BGB (Körperverletzung)
  3. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 229 StGB
Die vertragliche oder vorvertragliche Schutzpflichtverletzung (§§ 280, 241 Abs. 2 oder §§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) als quasi-deliktische Ansprüche steht häufig neben deliktischen Ansprüchen, § 823 Abs. 1 BGB sind vielfach neben § 823 Abs. 2 BGB anwendbar.



 

3. Einwendungen und Einreden

a)  Rechtshindernde Einwendungen

Sie lassen das Rechtsgeschäft von Anfang an nicht wirksam zustandekommen und sind von Amts wegen zu berücksichtigen. Dazu gehören vor allem:

b) Rechtsvernichtende Einwendungen

Sie beseitigen nachträglich die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts und sind auch von Amts wegen zu berücksichtigen. Z.T. setzen sie eine rechtsgestaltende Willenserklärung des Berechtigten voraus (so bei Anfechtung oder Rücktritt). Hierher gehören vor allem:

c) (Rechtshemmende) Einreden

Sie hindern nur die Durchsetzung des Rechts, geben dem Schuldner also ein Leistungsverweigerungsrecht. Der Berechtigte muss sich auf diese Einreden ausdrücklich berufen. Vor allem:



 

4. Literaturauswahl

a) Zur Gutachtentechnik

  • Learning by doing lautet die Devise zum Erlernen der Gutachtentechnik. Neben den ausführlichen Anleitungsbüchern ist die Kurzfassung interessant bei:
  • b) Zum Zivilrecht

    Von Studierenden wird für die Examensvorbereitung besonders geschätzt: Ergänzend sollten die Falldarstellungen (z. B. aus der Reihe "Prüfe Dein Wissen") herangezogen werden, um das Wissen aus der Fallperspektive zu überprüfen, oder auch für induktives Lernen.
    Im übrigen empfiehlt es sich, das Arbeiten mit Kommentaren zu üben, weil Sie häufig bei der Examensklausur einen Kommentar benutzen können. Am meisten verbreitet ist: Für Studienzwecke empfehlenswert ist auch der systematisch orientierte Kurzkommentar: Im übrigen ist die Vielfalt der Literatur enorm. Sie müssen auch sehen, welche Art der Darstellung Ihren Bedürfnissen am ehesten entspricht.

    c) Zum juristischen Lernen allgemein

    Sehr lesenswert, vor allem für mittlere Semester, ist die eigenwillige Darstellung von



     

    5. Übungsfälle

    Im gesamten Text finden Sie eine Fülle von Übungsfällen. Zum Einstieg eignen sich einige der nachfolgenden Fälle einfacher und komplizierter Art.

    a) Für Anfänger

    Reue nach dem Kauf: K kauft ein gebrauchtes Auto beim Händler H für 5000 DM. Abholung und Zahlung sind für den nächsten Tag vereinbart. Abends stellt er fest, dass der Marktpreis für diesen Autotyp nur 4000 DM beträgt. Muss er am nächsten Tag trotzdem die 5000 DM bezahlen?

    Luftgewehr: 1. Frau Arnim bestellt am 2.4. anhand eines Prospektes ein Luftgewehr zum Preis von 800 DM bei der Firma Mauser. Die Firma bedankt sich mit Schreiben vom 6.4. und stellt die baldige Lieferung in Aussicht. Ferner steht im Brief:
    "Gestiegene Lohn- und Materialkosten zwangen uns dazu, den Preis auf 900 DM anzuheben. Wir bitten um Ihr Verständnis."
    Zwei Wochen später wird das Gewehr geliefert. Frau Arnim möchte das Gewehr gerne behalten, will aber nur 800 DM bezahlen. Kann die Firma Mauser 900 DM verlangen?

    2. Frau Arnim schlägt die Firma Mauser mit deren eigenen Mitteln und macht folgenden Schachzug: Sie schickt der Firma am 20.4. einen Scheck über 800 DM mit dem Bemerken:
    "Ich habe das Gewehr zum Preis von 800 DM bestellt und gehe von Ihrem Einverständnis mit meiner Bestellung aus, wenn Sie den Scheck einlösen."
    Die Firma Mauser löst den Scheck ein. Einige Wochen später verlangt sie von Frau Arnim die angeblich ausstehenden 100 DM. Zu recht?

    Schreibauftrag - Herr Müller, der seit einiger Zeit wegen einer tragischen Geisteskrankheit in psychiatrischer Behandlung ist und die Tragweite seiner Handlungen nicht mehr überblickt, verkauft seinen PC-Pentium mit 17''Bildschirm und Drucker für 1000 DM an Frau Zenz. Als Frau Zenz den PC verabredungsgemäß am nächsten Tag abholen will, ist Herr Müller nicht da. Erst drei Tage später gibt ihr M das Gerät. Ihr entgeht ein Schreibauftrag mit 300 DM Verdienst. Sie verlangt in diesem Umfang von M Schadensersatz. Zu recht?

    Gartengrundstück - Am 2. Mai 1998 verkauft Herr Arndt Frau Christ ein Gartengrundstück für 5.000 DM. Obwohl man sich über alle Details einig ist, setzt Herr Arndt einen kurzen Vertrag auf, den beide unterschreiben. Schließlich überlegt sich A die Sache und gibt das Grundstück nicht heraus. Daraufhin kauft Frau Christ eine andere ähnlich große Parzelle von Frau Wagner, für die sie allerdings den Marktwert von 7.000 DM zahlen muss. Kann sie von Arndt die Differenz verlangen?

    Opel Corsa - Die junge Lehrerin Scholz kauft einen Opel Corsa für 11.000 DM. Der Tachostand beträgt 20.000 km. In dem Formularvertrag des Autohändlers ist die Haftung für Sachmängel ausgeschlossen. Bei der nächsten Inspektion drei Monate später wird festgestellt, dass das 3 Jahre alte Auto mindestens 70.000 km gefahren und der Tacho zurückgestellt worden ist. Es ist nicht zu beweisen, dass der Autohändler davon wusste. Kann Frau Scholz 3.000 DM zurück verlangen? 8.000 DM beträgt etwa der tatsächliche Wert des Autos, während es mit der geringeren Laufleistung etwa den Wert des vereinbarten Preises gehabt hätte.

    b) Für Fortgeschrittene

      Autoreparatur: A bringt sein Auto zur Reparatur in die Werkstatt des W. Abholung ist am nächsten Tag vereinbart. Der Automechaniker G schließt die Pforte zum Hof nicht ab. Autoschlüssel und Papiere liegen im unverschlossenen Auto. Der 15-jährige Lars öffnet nachts die Pforte und fährt mit dem Auto davon. Welche Ansprüche hat A gegen W, G und L?



     

    6. Auslegung von Rechtsnormen, Ökonomische Analyse des Rechts

    Bei der Auslegung von Rechtsnormen (Gesetz, Richterrecht, Gewohnheitsrecht) werden im Gutachten gerne vier Kriterien gesehen, nach denen man seine Argumente deshalb ordnen sollte: Normimmanent sind nur die beiden ersten Aspekte (Wortlaut und Systematik). Sie könnte man auch als rein juristische Argumentationen bezeichnen.

    Die Betrachtung der Gesetzesmaterialien ist eine historische Aufgabe. Die Einbeziehung gesellschaftlichen Wandels erfordert soziologische Kategorien.

    Die Interessenanalyse ist das zentrale formale Ordnungskriterium, in dem zahlreiche Argumente Platz finden. Ganz häufig sind dies ökonomische Argumente.

    Ein eigenständiger Argumentationsstrang ist die Ökonomische Analyse des Rechts geworden. Mit ihr werden die eher urwüchsigen Argumente der Interessenanalyse ("Wo kämen wir hin?")  mit Kategorien der ökonomischen Theorie gefüllt.
    Daher finden Sie dazu ein besonderes Kapitel (Wehrt, ÖAR). Hinzuweisen ist besonders auf das Prüfschema der ÖAR  am Ende der Darstellung.
    Bei zahlreichen Gutachten finden Sie auch Argumente aus der ÖAR (vgl. Wohnungsmiete, Autokauf, Architektenvertrag, Bauvertrag).

    Moritz, Trainer Zivilrecht