| Moritz, Trainer Zivilrecht |
1. Prinzipien
und Regelungsmaterien des Deliktsrechts - 2. Schadensersatz
(§§ 842 ff.) - 3. Prozessuales
- 4. Forderungsübergang
auf die Versicherung - 5. Klausurfall
| Gefährdungshaftung |
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| Haftung für vermutetes Verschulden |
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| Verschuldenshaftung |
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| Ansprüche Dritter |
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Im Straßen- und Eisenbahnverkehr haften sie gem. § 828 Abs. 2 BGB n. F. seit dem 1.8.2002 erst ab dem 10. Lebensjahr (außer bei Vorsatz).
Ab dem 10. Lebensjahr haften sie gem. § 828 Abs. 3 BGB n. F. nur, wenn sie die für das Verschulden erforderliche Einsicht haben. Diese Regelung ist verfassungsgemäß.
Moped - BVerfG
(Az: 1 BvL 25/96): Ein 16jähriger hatte seine 13jährige
Freundin ohne Helm auf dem Moped mitgenommen und einen Unfall mit einem
LKW verursacht. Das Mädchen wurde schwer verletzt. Der Schaden betrug
153.000 DM.
BVerfG: Es ist nicht verfassungswidrig, einem Minderjährigen
einen solchen Schaden aufzubürden, wenn er die Einsicht in sein
Tun gehabt hat.
Zusätzlich gibt es Spezialregeln in den §§ 842 ff. BGB.
Hier sollen kurz einige Aspekte der Beweislast erörtert werden, die im Schadensprozess von großer Bedeutung sind. Es geht dabei um zwei Figuren des Beweises, nämlich den Anscheinsbeweis und die Umkehr der Beweislast. Lassen Sie sich nicht von dem Thema Beweis abschrecken, auch wenn hierum immer wieder viel Aufhebens gemacht wird, das der Klarheit leider nicht Vorschub leistet.
aa) Der Grundsatz ist immer: der Anspruchsberechtigte muss
die Tatsachen beweisen, welche das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen
beweisen. Das heißt im Ausgangsfall, dass er alle Tatbestandsvoraussetzungen
des erhobenen Anspruchs zu beweisen hat. Beim deliktischen Anspruch folgt
daraus, dass er als Geschädigter folgende Umstände beweisen
muss: Der Anspruchsgegner hat sich so verhalten, dass dadurch
ein Recht oder Rechtsgut schuldhaft verletzt worden ist und daraus ein
bestimmter Schaden entstanden ist (die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs
sind den jeweiligen Schemata zu entnehmen). Im Gegenzug hat derjenige,
der Einwendungen oder Einreden geltend macht, deren Voraussetzungen zu
beweisen.
Lit.: Schellhammer, Zivilprozess, 9. Aufl. 2002,
Rn 371 ff.
bb) Oft wäre es unverhältnismäßig, dem Anspruchsteller zuzumuten, jede Anspruchsvoraussetzung zu beweisen, wenn es aufgrund anderer bewiesener Tatsachen nahe liegt, dass ein bestimmter Geschehensablauf vorliegt. Dann lässt man zunächst den ersten Anschein (prima facie) genügen, der auf einer Wahrscheinlichkeitsannahme beruht: Es liegen einige bewiesene oder unstreitige Tatsachen vor, die unter normalen Umständen das Vorliegen einer weiteren, der jetzt zu beweisenden Tatsache nahe legen. Allerdings reicht die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der erwarteten Tatsache nicht aus, um sie als durch das Vorliegen der anderen Tatsachen endgültig als wahr anzusehen. Vermag der Anspruchsgegner Tatsachen darzulegen, die Zweifel erwecken, ob die zu beweisende Annahme wirklich vorliegt, dann bricht der Anscheinsbeweis zusammen, und der Anspruchsteller muss wie im Grundfall das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung beweisen. Die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises sind:
cc) In anderen Fällen erhält der Anspruchsteller eine weitere Erleichterung: Unter bestimmten Voraussetzungen wird die Beweislast umgekehrt. Bei der Beweislastumkehr wird zunächst davon ausgegangen, dass eine bestimmte Tatsache vorliegt. Der Anspruchsgegner muss dann den Beweis des Gegenteils antreten, dass diese Tatsache nicht vorliegt. Das BGB sieht eine solche Beweislastumkehr in § 282 BGB und in § 285 BGB vor, wonach nicht der Gläubiger das Vertretenmüssen des Schuldners bei Unmöglichkeit bzw. Verzug beweisen muss, sondern der Schuldner beweisen muss, dass ihn kein Verschulden trifft. Der Anwendungsbereich von § 282 BGB ist im Wege der Analogie erweitert worden. Im Bereich der culpa in contrahendo hat der BGH eine solche Analogie in dem Fall gebildet, als in einem Kaufhaus ein Kunde über eine Bananenschale gestürzt war und sich dabei verletzt hat. Hier war die Frage, ob ein Verschulden im Bereich des Kaufhauses vorliegt. Da es Außenstehenden oft schwer fällt, betriebsinterne Umstände nachzuvollziehen und gar zu beweisen, sei es dem Geschädigten nicht zuzumuten, in vielen Fällen auch unmöglich, den Beweis über das Verschulden zu führen. Daher solle der Schädiger beweisen, dass ihn kein Verschulden treffe, denn dies sei für ihn leichter und zumutbar (BGH NJW 1962, 31; ähnlich schon das RG im Linoleumrollenfall, RGZ 78, 239, als ein Kunde durch eine umfallenden Linoleumrolle verletzt wurde).
Die Beweislastumkehr hat die Rechtsprechung dann auf weitere Bereiche ausgedehnt. Im hier interessierenden Themenkreis des deliktischen Haftungsrechts hat der BGH die Beweislast über die Sorgfaltswidrigkeit in bestimmten Fällen umgekehrt: Die Sorgfaltswidrigkeit des Schädigers kann durch den Geschädigten nur unverhältnismäßig schwer oder gar nicht bewiesen werden, weil sich die Maßnahmen zum sorgfaltsgemäßen Verhalten allein in der Risiko- und Herrschaftssphäre des Schädigers abspielen, in die der Geschädigte praktisch kaum Einblick nehmen kann. Praktisch gewichtige Anwendungsbereiche sind das Arzthaftungsrecht und die Produzentenhaftung.
Häufig ist der Umfang des geltend gemachten Anspruchs nicht voll abzusehen. Daher kommt es in Prozessen um Schadensersatz - besonders wenn Spätschäden noch nicht absehbar sind - zu Feststellungsurteilen, in denen festgestellt wird, dass zwischen den Parteien ein derartiges Rechtsverhältnis besteht, dass die eine der anderen eine Verletzung zugefügt hat, die sie grundsätzlich schadensersatzpflichtig macht, wobei der Umfang des Schadens erst später ermittelt werden soll.
aa) Zum einen liegt im Ermessen des Gerichts, den Rechtsstreit
durch ein Grundurteil abzuschichten. Dies kann das Gericht bei einer
Leistungsklage machen, bei der vom Kläger bereits ein dem Umfang nach
bestimmter Schadensersatz gefordert wird.
Das Gericht darf (§ 304 ZPO) ein Urteil über den Grund des
Anspruchs fällen. Es kann also entscheiden, dass der Schadensersatzanspruch
dem Grunde nach besteht, auch wenn der Umfang des Schadens noch streitig
ist. § 304 ZPO soll dem Grundsatz der Prozessökonomie dienen,
indem umfangreiche Beweisaufnahmen über den Umfang des Schadensersatzes
erst stattfinden, wenn rechtskräftig entschieden ist, dass die
übrigen Voraussetzungen des Anspruchs gegeben sind. Voraussetzung
ist für das Grundurteil, dass der Anspruch nach Grund und Betrag
streitig ist.
bb) Eine weitere und praktisch sehr wichtige Möglichkeit ist die Feststellungsklage. Der geschädigte Kläger beantragt nicht erst den Ausspruch eines Leistungsurteils (dass nämlich ein Betrag in bestimmter Höhe zu leisten sei), sondern nur die Feststellung des Gerichts, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs insoweit vorliegen, als sie zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr bewiesen werden können, wenn der Schaden eingetreten ist oder dem Umfang nach bekannt wird.
Das Feststellungsurteil ist für Unfallopfer oft interessant, weil sich Spätfolgen zunächst noch nicht absehen lassen. Sind die Spätfolgen dann eingetreten, ließe sich oft nicht mehr nachweisen, auf welche Ursachen sie zurückzuführen sind, weil Beweismittel nicht mehr verfügbar sind (Zeugen sind vergesslich oder nicht mehr aufzufinden, Sachen existieren nicht mehr).
Die Voraussetzungen für die Feststellungsklage sind in § 256 ZPO geregelt. Eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung ist das Feststellungsinteresse des Klägers. Es muss wahrscheinlich sein, dass ein späterer Schaden eintrete. Die Anforderungen an die Darlegung dieser Wahrscheinlichkeit sind jedoch maßvoll unter dem Gesichtspunkt, dass der Geschädigte auf ein Feststellungsurteil schon wegen der Unterbrechung der Verjährung (§ 209 BGB) angewiesen sein kann (BGH 19.3.1991 NJW-RR 1991, 917).
cc) Nach Rechtskraft des Urteils beginnt die 30jährige Verjährungsfrist ( 197 Abs. 1 BGB). Dies gilt auch für Feststellungsurteile. Eine solche Wirkung hat das Grundurteil nach § 304 ZPO nicht, da mit dem Grundurteil (als Zwischenurteil) der Rechtsstreit nicht erledigt wird (Palandt-Heinrichs, 57. Aufl. 1998, § 218 Rn 1).
Regelungen über die Unfallversicherung und die Krankenversicherung sowie den Sozialhilfeträger sehen vor, dass diese im Unfall eintreten, soweit dies für die Heilbehandlung und den Unterhalt des Geschädigten oder der vom Geschädigten Abhängigen erforderlich ist. Tritt die Versicherung oder der Träger der Sozialhilfe ein, dann entsteht ihr nicht einfach ein Ausgleichsanspruch gegen den Schädiger, sondern die Forderung des Geschädigten gegen den Schädiger geht auf die Versicherung über (§§ 116, 117 SGB X, § 67 VVG mit unterschiedlichen Voraussetzungen).
Eine echte Entlastung des Arbeitgebers (und Schulträgers) ergibt sich aus der gesetzlichen Unfallversicherung: Sie tritt bei Personenschäden ein. Allerdings zahlt sie kein Schmerzensgeld. Die gesetzliche Regelung befreit auch den Arbeitgeber (oder Schulträger) von Ansprüchen auf Schmerzensgeld, weil sie den Verpflichteten völlig freistellt (§§ 104 ff. SGB VII; früher §§ 636 ff. RVO).
Hannelore Krumpp (K) ist Franchisenehmerin von "Dentalmed" in Hamburg. Auf einer Radtour durch den Harz verunglückte sie am 1. Mai 1999 auf einer nicht asphaltierten Forststraße vom Brocken hinunter nach Wernigerode schwer. Zu dem Unfall war es gekommen, weil auf einer holprigen Wegstrecke das mit einem sogenannten Schnellspanner gehaltene Vorderrad infolge nicht mehr richtig sitzender Hebelstellung aus der Halterung gesprungen war. Der Sturz endete für K mit Brüchen des linken Unterarms und des linken Schlüsselbeins, schweren Kopfverletzungen sowie zahlreichen Prellungen und Hautabschürfungen. K wurde 10 Tage lang in einem Krankenhaus in Wernigerode behandelt und musste anschließend für weitere 14 Tage das Bett in ihrer Hamburger Wohnung unter ärztlicher Aufsicht hüten. Ihr Geschäft musste K für drei Wochen schließen. In dieser Zeit konnte sie auch die sonst aushilfsweise zu Bruttokosten von 230 DM pro Woche bei ihr tätige Studentin Carolin nicht beschäftigen.
Das von K gefahrene Trekking-Fahrrad wird von dem tschechischen Zweiradhersteller Z in Kladno gefertigt. In die Bundesrepublik eingeführt wird es von dem Zweirad-Großhändler G in Hannover. G vertreibt das Fahrrad mit dem ursprünglichen Markennamen "Kocka" (Katze) unter dem Handelsnamen "Wildcat". Geliefert wird das Fahrrad auf Modulbasis, so dass es von den Fahrradhändlern nach Kundenwünschen in unterschiedlicher Ausstattung endmontiert werden muss. K hatte das Fahrrad am 18. Oktober 1996 bei dem Hamburger Fachhändler "Radschlag" GmbH (R) zum Preis von 1850 DM gekauft. R hatte das Fahrrad nach Wünschen der K angepasst und montiert.
Nach der für Fahrräder im öffentlichen Straßenverkehr geltenden DIN 79 100 kann bei Verwendung von Naben mit Schnellspannern der Vorderradhalter entfallen. Dessen ungeachtet tauchten in den Jahren 1995/96 in der Fachpresse im Zusammenhang mit Touren- und Testberichten Hinweise auf gefährliche Zwischenfälle bei Fahrrädern der Marken "Kocka" bzw. "Wildcat" auf. Vor allem vor robusteren Fahrradtouren war es demnach geboten, Schnellspanner auf die richtige Stellung zu überprüfen. Auch dem bei R für die Technik verantwortlichen Geschäftsführer Martin (M) waren solche Meldungen zu Ohren gekommen; sie hatten ihn aber nicht zu Anweisungen im Hinblick auf die Kundenberatung veranlasst.
Die mitgelieferte Betriebsanleitung, die von G ins Deutsche, Englische und Französische übersetzt worden ist, enthält keinen Hinweis auf die Notwendigkeit, die richtige Stellung des Spannhebels jeweils vor Fahrtantritt zu überprüfen.
Für Qualitätssicherung und Produktsicherheit im Bereich Fahrrad ist bei G die Vertriebsingenieurin Imke (I) verantwortlich. Sie gehört zugleich einem Arbeitskreis "Zweiradsicherheit" des DIN (Deutsches Institut für Normung e.V.) an. Dort sind Probleme mit Befestigungshebeln am Vorderrad bereits erörtert worden, konkrete Empfehlungen wurden bisher nicht gefasst. Bekannt ist, dass andere Hersteller aus Sicherheitsgründen dazu übergegangen sind, bei Schnellspannvorrichtungen Vorderradhalter als Ausfallsicherungen einzubauen. I hatte sich das Thema "Probleme mit dem Schnellspanner" für die nächste routinemäßige Besprechung mit dem Hersteller in Kladno notiert, war aber aufgrund ihrer Arbeitsüberlastung bei G (sie ist dort allein verantwortlich für Fragen der Produktsicherheit von insgesamt sieben Zweiradherstellern) zu Entscheidungen und Maßnahmen noch nicht gekommen.
K bzw. ihr Krankenversicherer Euro-Versicherungs AG (EVAG) machen Schadensersatzansprüche unter folgenden Gesichtspunkten geltend:
a) Kosten der Reparatur des beschädigten Fahrrads in Höhe von 960 DM sowie Ersatz für bei dem Sturz zerstörte Sportkleidung, Brille, Sonnenbrille und Armbanduhr der K in Gesamthöhe von 540 DM, Gesamtkosten mithin 1500 DM;
b) K konnte die Reparatur ihres Fahrrades erst nach ihrer Gesundung in Auftrag geben. Die Reparatur nahm anderthalb Wochen Zeit in Anspruch. Für diese Zeit beansprucht K Entschädigung für die fehlende Nutzbarkeit des Fahrrades in Höhe von 30 DM täglich für neun Ausfalltage, das macht 270 DM;
c) Verdienstausfall der K während der Zeit ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit in ihrem Geschäft in Höhe von insgesamt 5000 DM, beruhend auf einem durch den Steuerberater bescheinigten geschäftstäglichen Bruttoverdienst von 250 DM bei 20 in die Krankheitszeit fallenden Geschäftstagen;
d) Ersatz der Heilbehandlungskosten in Höhe von 12.798 DM (durch EVAG);
e) Schmerzensgeldanspruch der K von 7000 DM.
Z bestreitet seine Haftung damit, dass seine Konstruktion einschlägigen Normungsanforderungen entspreche und deshalb kein Fehler vorliege. Werde die richtige Stellung des Schnellspannhebels vom Fahrer nicht geprüft, dann werde das Fahrrad nicht bestimmungsgemäß gebraucht; das falle jedoch in die Verantwortung der Kunden. G macht geltend, dass sie lediglich Importeurin und Großhändlerin und deshalb für die Qualität von Konstruktion und Instruktion nicht verantwortlich sei. Das besondere Gefahrenwissen ihrer Mitarbeiterin I könne ihr nicht zugerechnet werden. I verweist auf Überlastung und die nicht abgeschlossene Meinungsbildung der Experten. M und R bestreiten, dass den Fahrradhändler irgendeine produktbezogene Haftung treffen könne.
Werden K bzw. EVAG ihre Ansprüche durchsetzen können?
Hinweis: Lassen Sie für die Prüfung eventueller Ansprüche gegen Z die Frage der Anwendbarkeit ausländischen Rechts außer Betracht. Das BGB 2002 soll angewandt werden, obwohl der Fall noch vor seiner Geltung statt fand.