Moritz, Trainer Zivilrecht

Überblick: Deliktsansprüche und ihre Durchsetzung


1. Prinzipien und Regelungsmaterien des Deliktsrechts - 2. Schadensersatz (§§ 842 ff.) -  3. Prozessuales - 4. Forderungsübergang auf die Versicherung  - 5. Klausurfall
  

Gefährdungshaftung
  • Produkthaftpflicht § 1 ProdHaftG
  • Kfz-Halterhaftung § 7 StVG 
  • Tierhalterhaftung § 833 S. 1 
  • Haftung für vermutetes Verschulden
  • Haftung für Verrichtungsgehilfen § 831
  • Gebäudebesitzerhaftung § 836 f. 
  • Kfz-Fahrerhaftung § 18 StVG
  • Nutztierhalterhaftung § 833 S. 2
  • Verschuldenshaftung
  • Rechts-/Rechtsgutsverletzung § 823 Abs. 1
  • Schutzgesetzverletzung § 823 Abs. 2 / SchutzG
  • Sittenwidrige Schädigung § 826
  • Kreditschädigung § 824
  • Staats-/Beamtenhaftung § 839 / Art. 34 GG
  • Ansprüche Dritter
  • Tötung § 844

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    1. Prinzipien und Regelungsmaterien des Deliktsrechts

    a) Konkurrenzen

    Die Deliktsansprüche konkurrieren i. a. mit vertraglichen und sonstigen Ansprüchen. Im Gutachten sind daher neben vertraglichen und sachenrechtlichen Ansprüchen auch Deliktsansprüche und Bereicherungsansprüche zu prüfen. Ausnahme: Wenn der Sinn der sonstigen Regelung konterkariert würde:

    b) Beweis

    Formell wird eine Trennung in Gefährdungshaftung, Haftung für vermutetes Verschulden und Verschuldenshaftung vorgenommen. Durch Beweislastregeln verschwimmt diese Trennung aber häufig, so dass aus Verschuldenshaftung eine Haftung für vermutetes Verschulden wird:

    c) Rechts- bzw. Rechtsgutsverletzung

    Eingrenzung des Grundtatbestandes durch die Notwendigkeit einer  Rechts-/ Rechtsgutsverletzung in § 823 Abs. 1 BGB. Dadurch sind Ansprüche wegen reiner Vermögensschädigungen ausgeschlossen (Ausnahme: § 823 Abs. 2 BGB: Schutzgesetzverstoß; § 826 BGB: sittenwidrige Schädigung; § 824 BGB: Kreditgefährdung).

    d) Haftung der Unternehmen

    Eingrenzung der Unternehmenshaftung gem. § 831 BGB durch die Exculpationsmöglichkeit bei Arbeitnehmerdelikten (§ 831 Abs. 1 S. 2 BGB). Abgeschwächt wird diese weitreichende Beschränkung durch hohe Anforderungen an die Exculpation und durch Ausdehnung des Organisationsverschuldens nach § 823 Abs. 1 BGB.

    e) Gesamtschuld

    Erleichterung  der Rechtsposition des Geschädigten durch §§ 830, 840 BGB: Mittäter, Gehilfen und Anstifter haften jeder für sich (§ 830 Abs. 2 BGB) und als Gesamtschuldner (§ 840 BGB). Aber auch Nebentäter haften als Gesamtschuldner (§§ 830 Abs. 1 S. 2  840 BGB).

    f) Kausalitätsfragen

    Die Kausalität ist im Deliktsrecht oft problematisch, weil der Kreis der  Haftenden nur durch Kausalitätserwägungen eingegrenzt werden kann. Haftungsbegründende Kausalität (Verletzungshandlung führt zur Schädigung) und haftungsausfüllende Kausalität (Schädigung führt zum Schaden) sind daher im Gutachten immer zu prüfen.

    g) Schmerzensgeld § 253 Abs. 2 BGB (= Früher: § 847 BGB a. F.)

    Bis zum 31.7.2002 waren immaterielle Schäden (v.a. Schmerzensgeld) nur bei schuldhaften Delikten vorgesehen. Diese Beschränkung ist im Zweiten Gesetz zur Änderung des Schadensrechts ab 1.8.2002 aufgehoben. § 847 BGB wurde gestrichen. Es gilt nun die generelle Regelung in § 253 Abs. 2 BGB: Bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit und des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung kann zusätzlich zum Vermögensschaden eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden. Der Anspruchsgrund kann Vertragsverletzung, Delikt oder Gefährdungshaftung sein.

    h) Drittansprüche (§§ 842 ff. BGB)

    Nach § 844 BGB kann im Falle der Tötung der Unterhaltsberechtigte direkt Ersatz vom Schädiger verlangen. § 845 BGB (Schädigung eines kraft Gesetzes einem anderen zu Diensten Verpflichteten) wird heute praktisch nicht mehr angewandt. Früher ging man davon aus, die Ehefrau würde kraft Gesetzes dem Mann Dienste im Haushalt leisten. Heute hat jeder Ehepartner einen eigenen Anspruch aus §§ 842 ff. BGB.

    i) Deliktsfähigkeit Minderjähriger

    Nach § 828 Abs. 1 BGB haften Minderjährige bis zum 7. Lebensjahr nicht.

    Im Straßen- und Eisenbahnverkehr haften sie gem. § 828 Abs. 2 BGB n. F. seit dem 1.8.2002 erst ab dem 10. Lebensjahr (außer bei Vorsatz).

    Ab dem 10. Lebensjahr haften sie gem. § 828 Abs. 3 BGB n. F. nur, wenn sie die für das Verschulden erforderliche Einsicht haben. Diese Regelung ist verfassungsgemäß.

    Moped - BVerfG (Az: 1 BvL 25/96): Ein 16jähriger hatte seine 13jährige Freundin ohne Helm auf dem Moped mitgenommen und einen Unfall mit einem LKW verursacht. Das Mädchen wurde schwer verletzt. Der Schaden betrug 153.000 DM.
    BVerfG: Es ist nicht verfassungswidrig, einem Minderjährigen einen solchen Schaden aufzubürden, wenn er die  Einsicht in sein Tun gehabt hat.

    k) Verjährung

    Es gilt die allgemeine dreijährige Anspruchsverjährung gem. § 195 BGB ab Fälligkeit und Kenntnis der Voraussetzungen des Anspruchs. Bei Konkurrenz mit vertraglichen Ansprüchen kann die kurze vertragliche Verjährungsfrist vorrangig gelten, wenn sonst ihr Regelungszweck nicht erreicht wird (s. oben: Konkurrenzen: § 548 BGB).

    l) Billigkeit

    Bei der Argumentation spielen häufig  Billigkeitsaspekte eine Rolle, auch wenn sie nicht ausgesprochen werden. Dazu gehört vor allem die Versicherung von Risiken. Im Bereich der Kfz-Haftung und der Körperverletzung (Arzthaftung) sind die Handelnden versichert. Die Rechtsprechung hat die Tendenz, den Versicherungen eher Risiken aufzuladen und so den Schaden des Einzelnen zu "sozialisieren". Dies hat unmittelbar Einfluss auf die Prämien und die Preise der erbrachten Leistungen.
    Ein gesetzlicher Ansatz findet sich in § 829 BGB: Der Minderjährige, der nicht deliktsverantwortlich ist, haftet, wenn er die entsprechenden Mittel hat.

    m) Gefährdungshaftung

    Außer den oben im Kasten erwähnten Tatbeständen der Gefährdungshaftung (ProdHaftG, StVG, § 833 BGB) sind noch folgende Ansprüche zu nennen:

    m) Mitverschulden (§ 254 BGB), Betriebsgefahr (§§ 17 Abs. 1 S. 2, 18 Abs. 3 StVG)

    Bei Unfällen - einem Hauptkonfliktfeld des Deliktsrechts - ist in der Regel der Beitrag jedes Beteiligten verschieden. Daher spielt das Mitverschulden eine große Rolle bei Ermittlung des Anspruchsumfangs. Neben dem Mitverschulden wird im Straßenverkehr auch die Betriebsgefahr, die jeder Unfallbeteiligte setzt, angerechnet (§§ 17 Abs. 1 S. 2, 18 Abs. 3 StVG).

     
     

    2. Schadensersatz (§§ 842-849 BGB), Unterlassungsanspruch

    a) Schadensersatz

    Der Umfang des Schadensersatzanspruchs richtet sich primär nach §§ 249 ff. BGB. Ein großer Teil der Schadensprobleme betrifft Deliktsansprüche. Seit allerdings der Schmerzensgeldanspruch verallgemeinert worden ist (§ 253 Abs. 2 BGB), wird der mit der Vertrags- oder Gefährdungshaftung konkurrierende Deliktsanspruch weniger Bedeutung erlangen.

    Fragen der haftungsausfüllenden Kausalität stellen sich bei Deliktsansprüchen in besonderem Maße, weil hier die Begrenzung des Streitfeldes durch den Vertragszusammenhang fehlt.

    Zusätzlich gibt es Spezialregeln in den §§ 842 ff. BGB.

    b) Unterlassung, Beseitigung

    Ferner wird dem Geschädigten ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gewährt (in Analogie zu den punktuellen Regelungen bei Eigentumsverletzung (§ 1004 BGB), Namensrechtsverletzung (§ 12 BGB) und Besitzstörung (§ 862 BGB).  

    3. Prozessuales

    Im Zusammenhang mit dem Haftpflichtprozess sind folgende - durchaus auch sonst bedeutsame - Aspekte zu erwähnen:

    a) Beweislast

    Lit. zur Beweislast: Schellhammer, Zivilprozess, 9. Aufl. 2002, Rn 371 ff.

    Hier sollen kurz einige Aspekte der Beweislast erörtert werden, die im Schadensprozess von großer Bedeutung sind. Es geht dabei um zwei Figuren des Beweises, nämlich den Anscheinsbeweis und die Umkehr der Beweislast. Lassen Sie sich nicht von dem Thema Beweis abschrecken, auch wenn hierum immer wieder viel Aufhebens gemacht wird, das der Klarheit leider nicht Vorschub leistet.

    aa) Der Grundsatz ist immer: der Anspruchsberechtigte muss die Tatsachen beweisen, welche das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen beweisen. Das heißt im Ausgangsfall, dass er alle Tatbestandsvoraussetzungen des erhobenen Anspruchs zu beweisen hat. Beim deliktischen Anspruch folgt daraus, dass er als Geschädigter folgende Umstände beweisen muss: Der Anspruchsgegner hat sich so verhalten, dass dadurch ein Recht oder Rechtsgut schuldhaft verletzt worden ist und daraus ein bestimmter Schaden entstanden ist (die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs sind den jeweiligen Schemata zu entnehmen). Im Gegenzug hat derjenige, der Einwendungen oder Einreden geltend macht, deren Voraussetzungen zu beweisen.
    Lit.: Schellhammer, Zivilprozess, 9. Aufl. 2002, Rn 371 ff.

    bb) Oft wäre es unverhältnismäßig, dem Anspruchsteller zuzumuten, jede Anspruchsvoraussetzung zu beweisen, wenn es aufgrund anderer bewiesener Tatsachen nahe liegt, dass ein bestimmter Geschehensablauf vorliegt. Dann lässt man zunächst den ersten Anschein (prima facie) genügen, der auf einer Wahrscheinlichkeitsannahme beruht: Es liegen einige bewiesene oder unstreitige Tatsachen vor, die unter normalen Umständen das Vorliegen einer weiteren, der jetzt zu beweisenden Tatsache nahe legen. Allerdings reicht die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der erwarteten Tatsache nicht aus, um sie als durch das Vorliegen der anderen Tatsachen endgültig als wahr anzusehen. Vermag der Anspruchsgegner Tatsachen darzulegen, die Zweifel erwecken, ob die zu beweisende Annahme wirklich vorliegt, dann bricht der Anscheinsbeweis zusammen, und der Anspruchsteller muss wie im Grundfall das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung beweisen. Die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises sind:

    1. Es liegt ein Erfahrungssatz vor, der besagt, dass bei dem Vorliegen bestimmter Tatsachen typischerweise auch eine weitere Tatsache gegeben sei.
    2. Diese bestimmten Tatsachen liegen vor.
    3. Es ist dem Anspruchsgegner nicht gelungen, darzulegen, dass hier ein atypischer Fall vorliegt, der dem Erfahrungssatz seine Gültigkeit nimmt.
    Lit.: Schellhammer, Zivilprozess, 9. Aufl. 2002, Rn 518 ff.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 55. Aufl. 1997, Anh. § 286 Rn 15 ff.

    cc) In anderen Fällen erhält der Anspruchsteller eine weitere Erleichterung: Unter bestimmten Voraussetzungen wird die Beweislast umgekehrt. Bei der Beweislastumkehr wird zunächst davon ausgegangen, dass eine bestimmte Tatsache vorliegt. Der Anspruchsgegner muss dann den Beweis des Gegenteils antreten, dass diese Tatsache nicht vorliegt. Das BGB sieht eine solche Beweislastumkehr in § 282 BGB und in § 285 BGB vor, wonach nicht der Gläubiger das Vertretenmüssen des Schuldners bei Unmöglichkeit bzw. Verzug beweisen muss, sondern der Schuldner beweisen muss, dass ihn kein Verschulden trifft. Der Anwendungsbereich von § 282 BGB ist im Wege der Analogie erweitert worden. Im Bereich der culpa in contrahendo hat der BGH eine solche Analogie in dem Fall gebildet, als in einem Kaufhaus ein Kunde über eine Bananenschale gestürzt war und sich dabei verletzt hat. Hier war die Frage, ob ein Verschulden im Bereich des Kaufhauses vorliegt. Da es Außenstehenden oft schwer fällt, betriebsinterne Umstände nachzuvollziehen und gar zu beweisen, sei es dem Geschädigten nicht zuzumuten, in vielen Fällen auch unmöglich, den Beweis über das Verschulden zu führen. Daher solle der Schädiger beweisen, dass ihn kein Verschulden treffe, denn dies sei für ihn leichter und zumutbar (BGH NJW 1962, 31; ähnlich schon das RG im Linoleumrollenfall, RGZ 78, 239, als ein Kunde durch eine umfallenden Linoleumrolle verletzt wurde).

    Die Beweislastumkehr hat die Rechtsprechung dann auf weitere Bereiche ausgedehnt. Im hier interessierenden Themenkreis des deliktischen Haftungsrechts hat der BGH die Beweislast über die Sorgfaltswidrigkeit in bestimmten Fällen umgekehrt: Die Sorgfaltswidrigkeit des Schädigers kann durch den Geschädigten nur unverhältnismäßig schwer oder gar nicht bewiesen werden, weil sich die Maßnahmen zum sorgfaltsgemäßen Verhalten allein in der Risiko- und Herrschaftssphäre des Schädigers abspielen, in die der Geschädigte praktisch kaum Einblick nehmen kann. Praktisch gewichtige Anwendungsbereiche sind das Arzthaftungsrecht und die Produzentenhaftung.

    b) Feststellungsurteil, Grundurteil

    Lit.: Schellhammer, Zivilprozess, 9. Aufl. 2002, Rn 906 ff.; Rn 168 ff.

    Häufig ist der Umfang des geltend gemachten Anspruchs nicht voll abzusehen. Daher kommt es in Prozessen um Schadensersatz - besonders wenn Spätschäden noch nicht absehbar sind - zu Feststellungsurteilen, in denen festgestellt wird, dass zwischen den Parteien ein derartiges Rechtsverhältnis besteht, dass die eine der anderen eine Verletzung zugefügt hat, die sie grundsätzlich schadensersatzpflichtig macht, wobei der Umfang des Schadens erst später ermittelt werden soll.

    aa) Zum einen liegt im Ermessen des Gerichts, den Rechtsstreit durch ein Grundurteil abzuschichten. Dies kann das Gericht bei einer Leistungsklage machen, bei der vom Kläger bereits ein dem Umfang nach bestimmter Schadensersatz gefordert wird.
    Das Gericht darf (§ 304 ZPO) ein Urteil über den Grund des Anspruchs fällen. Es kann also entscheiden, dass der Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht, auch wenn der Umfang des Schadens noch streitig ist. § 304 ZPO soll dem Grundsatz der Prozessökonomie dienen, indem umfangreiche Beweisaufnahmen über den Umfang des Schadensersatzes erst stattfinden, wenn rechtskräftig entschieden ist, dass die übrigen Voraussetzungen des Anspruchs gegeben sind. Voraussetzung ist für das Grundurteil, dass der Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist.

    bb) Eine weitere und praktisch sehr wichtige Möglichkeit ist die Feststellungsklage. Der geschädigte Kläger beantragt nicht erst den Ausspruch eines Leistungsurteils (dass nämlich ein Betrag in bestimmter Höhe zu leisten sei), sondern nur die Feststellung des Gerichts, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs insoweit vorliegen, als sie zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr bewiesen werden können, wenn der Schaden eingetreten ist oder dem Umfang nach bekannt wird.

    Das Feststellungsurteil ist für Unfallopfer oft interessant, weil sich Spätfolgen zunächst noch nicht absehen lassen. Sind die Spätfolgen dann eingetreten, ließe sich oft nicht mehr nachweisen, auf welche Ursachen sie zurückzuführen sind, weil Beweismittel nicht mehr verfügbar sind (Zeugen sind vergesslich oder nicht mehr aufzufinden, Sachen existieren nicht mehr).

    Die Voraussetzungen für die Feststellungsklage sind in § 256 ZPO geregelt. Eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung ist das Feststellungsinteresse des Klägers. Es muss wahrscheinlich sein, dass ein späterer Schaden eintrete. Die Anforderungen an die Darlegung dieser Wahrscheinlichkeit sind jedoch maßvoll unter dem Gesichtspunkt, dass der Geschädigte auf ein Feststellungsurteil schon wegen der Unterbrechung der Verjährung (§ 209 BGB) angewiesen sein kann (BGH 19.3.1991 NJW-RR 1991, 917).

    cc) Nach Rechtskraft des Urteils beginnt die 30jährige Verjährungsfrist ( 197 Abs. 1 BGB). Dies gilt auch für Feststellungsurteile. Eine solche Wirkung hat das Grundurteil nach § 304 ZPO nicht, da mit dem Grundurteil (als Zwischenurteil) der Rechtsstreit nicht erledigt wird (Palandt-Heinrichs, 57. Aufl. 1998, § 218 Rn 1).


     
     

    4. Forderungsübergang auf die Versicherung

    Regelungen über die Unfallversicherung und die Krankenversicherung sowie den Sozialhilfeträger sehen vor, dass diese im Unfall eintreten, soweit dies für die Heilbehandlung und den Unterhalt des Geschädigten oder der vom Geschädigten Abhängigen erforderlich ist. Tritt die Versicherung oder der Träger der Sozialhilfe ein, dann entsteht ihr nicht einfach ein Ausgleichsanspruch gegen den Schädiger, sondern die Forderung des Geschädigten gegen den Schädiger geht auf die Versicherung über (§§ 116, 117 SGB X, § 67 VVG mit unterschiedlichen Voraussetzungen).

    Eine echte Entlastung des Arbeitgebers (und Schulträgers) ergibt sich aus der gesetzlichen Unfallversicherung: Sie tritt bei Personenschäden ein. Allerdings zahlt sie kein Schmerzensgeld. Die gesetzliche Regelung befreit  auch den Arbeitgeber (oder Schulträger) von Ansprüchen auf Schmerzensgeld, weil sie den Verpflichteten  völlig freistellt (§§ 104 ff. SGB VII; früher §§ 636 ff. RVO).


     
     

    5. Klausurfall

      Klausur: Schnellspanner (Verf.: Armin Höland)

    Hannelore Krumpp (K) ist Franchisenehmerin von "Dentalmed" in Hamburg. Auf einer Radtour durch den Harz verunglückte sie am 1. Mai 1999 auf einer nicht asphaltierten Forststraße vom Brocken hinunter nach Wernigerode schwer. Zu dem Unfall war es gekommen, weil auf einer holprigen Wegstrecke das mit einem sogenannten Schnellspanner gehaltene Vorderrad infolge nicht mehr richtig sitzender Hebelstellung aus der Halterung gesprungen war. Der Sturz endete für K mit Brüchen des linken Unterarms und des linken Schlüsselbeins, schweren Kopfverletzungen sowie zahlreichen Prellungen und Hautabschürfungen. K wurde 10 Tage lang in einem Krankenhaus in Wernigerode behandelt und musste anschließend für weitere 14 Tage das Bett in ihrer Hamburger Wohnung unter ärztlicher Aufsicht hüten. Ihr Geschäft musste K für drei Wochen schließen. In dieser Zeit konnte sie auch die sonst aushilfsweise zu Bruttokosten von 230 DM pro Woche bei ihr tätige Studentin Carolin nicht beschäftigen.

    Das von K gefahrene Trekking-Fahrrad wird von dem tschechischen Zweiradhersteller Z in Kladno gefertigt. In die Bundesrepublik eingeführt wird es von dem Zweirad-Großhändler G in Hannover. G vertreibt das Fahrrad mit dem ursprünglichen Markennamen "Kocka" (Katze) unter dem Handelsnamen "Wildcat". Geliefert wird das Fahrrad auf Modulbasis, so dass es von den Fahrradhändlern nach Kundenwünschen in unterschiedlicher Ausstattung endmontiert werden muss. K hatte das Fahrrad am 18. Oktober 1996 bei dem Hamburger Fachhändler "Radschlag" GmbH (R) zum Preis von 1850 DM gekauft. R hatte das Fahrrad nach Wünschen der K angepasst und montiert.

    Nach der für Fahrräder im öffentlichen Straßenverkehr geltenden DIN 79 100 kann bei Verwendung von Naben mit Schnellspannern der Vorderradhalter entfallen. Dessen ungeachtet tauchten in den Jahren 1995/96 in der Fachpresse im Zusammenhang mit Touren- und Testberichten Hinweise auf gefährliche Zwischenfälle bei Fahrrädern der Marken "Kocka" bzw. "Wildcat" auf. Vor allem vor robusteren Fahrradtouren war es demnach geboten, Schnellspanner auf die richtige Stellung zu überprüfen. Auch dem bei R für die Technik verantwortlichen Geschäftsführer Martin (M) waren solche Meldungen zu Ohren gekommen; sie hatten ihn aber nicht zu Anweisungen im Hinblick auf die Kundenberatung veranlasst.

    Die mitgelieferte Betriebsanleitung, die von G ins Deutsche, Englische und Französische übersetzt worden ist, enthält keinen Hinweis auf die Notwendigkeit, die richtige Stellung des Spannhebels jeweils vor Fahrtantritt zu überprüfen.

    Für Qualitätssicherung und Produktsicherheit im Bereich Fahrrad ist bei G die Vertriebsingenieurin Imke (I) verantwortlich. Sie gehört zugleich einem Arbeitskreis "Zweiradsicherheit" des DIN (Deutsches Institut für Normung e.V.) an. Dort sind Probleme mit Befestigungshebeln am Vorderrad bereits erörtert worden, konkrete Empfehlungen wurden bisher nicht gefasst. Bekannt ist, dass andere Hersteller aus Sicherheitsgründen dazu übergegangen sind, bei Schnellspannvorrichtungen Vorderradhalter als Ausfallsicherungen einzubauen. I hatte sich das Thema "Probleme mit dem Schnellspanner" für die nächste routinemäßige Besprechung mit dem Hersteller in Kladno notiert, war aber aufgrund ihrer Arbeitsüberlastung bei G (sie ist dort allein verantwortlich für Fragen der Produktsicherheit von insgesamt sieben Zweiradherstellern) zu Entscheidungen und Maßnahmen noch nicht gekommen.

    K bzw. ihr Krankenversicherer Euro-Versicherungs AG (EVAG) machen Schadensersatzansprüche unter folgenden Gesichtspunkten geltend:

    a) Kosten der Reparatur des beschädigten Fahrrads in Höhe von 960 DM sowie Ersatz für bei dem Sturz zerstörte Sportkleidung, Brille, Sonnenbrille und Armbanduhr der K in Gesamthöhe von 540 DM, Gesamtkosten mithin 1500 DM;

    b) K konnte die Reparatur ihres Fahrrades erst nach ihrer Gesundung in Auftrag geben. Die Reparatur nahm anderthalb Wochen Zeit in Anspruch. Für diese Zeit beansprucht K Entschädigung für die fehlende Nutzbarkeit des Fahrrades in Höhe von 30 DM täglich für neun Ausfalltage, das macht 270 DM;

    c) Verdienstausfall der K während der Zeit ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit in ihrem Geschäft in Höhe von insgesamt 5000 DM, beruhend auf einem durch den Steuerberater bescheinigten geschäftstäglichen Bruttoverdienst von 250 DM bei 20 in die Krankheitszeit fallenden Geschäftstagen;

    d) Ersatz der Heilbehandlungskosten in Höhe von 12.798 DM (durch EVAG);

    e) Schmerzensgeldanspruch der K von 7000 DM.

    Z bestreitet seine Haftung damit, dass seine Konstruktion einschlägigen Normungsanforderungen entspreche und deshalb kein Fehler vorliege. Werde die richtige Stellung des Schnellspannhebels vom Fahrer nicht geprüft, dann werde das Fahrrad nicht bestimmungsgemäß gebraucht; das falle jedoch in die Verantwortung der Kunden. G macht geltend, dass sie lediglich Importeurin und Großhändlerin und deshalb für die Qualität von Konstruktion und Instruktion nicht verantwortlich sei. Das besondere Gefahrenwissen ihrer Mitarbeiterin I könne ihr nicht zugerechnet werden. I verweist auf Überlastung und die nicht abgeschlossene Meinungsbildung der Experten. M und R bestreiten, dass den Fahrradhändler irgendeine produktbezogene Haftung treffen könne.

    Werden K bzw. EVAG ihre Ansprüche durchsetzen können?

    Hinweis: Lassen Sie für die Prüfung eventueller Ansprüche gegen Z die Frage der Anwendbarkeit ausländischen Rechts außer Betracht. Das BGB 2002 soll angewandt werden, obwohl der Fall noch vor seiner Geltung statt fand.

    Moritz, Trainer Zivilrecht