Überblick:
Ungerechtfertigte Bereicherung §§ 812 ff. BGB
Leistungs-
kondiktion |
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Nichtleistungs-
kondiktion
gem. § 812 |
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Sonstige
Nichtleistungs-
kondiktionen |
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2. Siehe zum Bereicherungsrecht auch:
Hauptsächlich wurde die folgende Literatur zitiert:
> Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts, Band II/2, 13. Aufl. 1994;
> Medicus, Bürgerliches Recht, 18. Aufl. 1999;
> Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung, 1983.
4. Grundprobleme des Bereicherungsrechts
a) Leistungskondiktion
Die Leistungskondiktion ist notwendiger Ausgleichsanspruch bei Differenzen
von Schuldrecht und Sachenrecht (wegen des Abstraktionsprinzips).
Die Grenze rechtlicher Korrekturen wird bei der Leistungskondiktion
wegen Zweckverfehlung erreicht (wegen der Gefahr, in Verträge
einzugreifen bzw. vertraglich nicht gesicherte Rechtspositionen gesetzlich
zu verfestigen).
b) Nichtleistungskondiktion
(1) Theoretisch ist die Nichtleistungskondiktion ein allgemeiner Ausgleich
für falsch empfundene Vermögenszuweisungen. Dann würde sie
aber über dem Vertrag stehen.
(2) Daher wird der weite Anwendungsbereich der Nichtleistungskondiktion
eingegrenzt und auf wenige Fallgruppen beschränkt:
-
Korrektur von nichtlegitimierten Eingriffen in fremde Vermögenspositionen.
-
Vorrang der Leistungsverhältnisse (d. h. des Vertragsrechts) und Ausschluss
der Nichtleistungskondiktion im Falle einer Leistungsbeziehung (auch mit
einem Dritten).
-
Ausgleich dort, wo kein Vertrag (oder GoA) eine Regelung trifft (Verwendung
auf fremde Sachen, Rückgriff bei Zahlung auf fremde Schuld).
-
Ausgleich nur bei unmittelbarer Vermögensverschiebung (Ausn.: Unentgeltlichkeit,
§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB).
-
Ausgleich für Verlust wegen Gutglaubenserwerbs (§ 816 Abs. 1
BGB).
-
Ausgleich für Schuldnerschutz bei der Zession (§ 816 Abs. 2 BGB).